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§ 90 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.
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