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patentrecht:eroeffnung_und_leitung_der_muendlichen_verhandlung

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Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung

§ 90 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden.

§ 90 (1) PatG

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

siehe auch

§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.

patentrecht/eroeffnung_und_leitung_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:19 von mfreund