Anzeigen:
§ 90 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in der mündlichen Verhandlung.
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de