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patentrecht:vortrag_des_wesentlichen_akteninhalts

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Vortrag des wesentlichen Akteninhalts

§ 90 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in der mündlichen Verhandlung.

§ 90 (2) PatG

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

siehe auch

§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.

patentrecht/vortrag_des_wesentlichen_akteninhalts.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:19 von mfreund