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patentrecht:faelligkeit_der_gebuehr_fuer_die_die_einreichung_einer_klage

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Fälligkeit der Gebühr für die die Einreichung einer Klage

§ 3 (1) Nr. 4 PatKostG

Die Gebühren [§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht] werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere die Einreichung einer Klage;

§ 3 (1) PatKostG → Fälligkeit der Gebühren
§ 6 PatKostG → Zahlungsfristen

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zwar die Klagegebühr mit der Einreichung der Klage fällig. Der Eintritt der Fälligkeit setzt jedoch voraus, dass die zu entrichtende Gebühr nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der Höhe feststeht. Die Bestimmung der Höhe erfordert eine Mitwirkung des Patentgerichts, nämlich die vorläufige Festsetzung des Streitwerts. Nach § 63 Abs. 1 GKG setzt das Gericht, wenn die Gebühren mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie in Patentnichtigkeitsverfahren der Fall - nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann.1)

Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt dabei die Wertfestsetzung nicht, sie hat nur den Charakter einer Anregung.2)

Hat das Patentgericht den Streitwert entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorläufig festgesetzt, ist der Klägerin nicht bekannt, welchen Streitwert das Gericht für angemessen hält und der Gebührenberechnung zugrunde zu legen beabsichtigt. Sie hatte keine Veranlassung, einen Geldbetrag in unbestimmter Höhe zu zahlen, und war auch nicht verpflichtet, bei Gericht Erkundigungen über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr einzuholen. Sie darf vielmehr abwarten, bis das Patentgericht den Streitwert vorläufig festsetzt und damit den Betrag der Klagegebühr bestimmt, ohne die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG hinnehmen zu müssen.3)

In der Praxis des Patentgerichts wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts häufig für entbehrlich gehalten, wenn mit dem Eingang der Nichtigkeitsklage bereits eine Gebühr aufgrund eines vom Kläger angenommenen Streitwerts gezahlt wird, den auch das Patentgericht für angemessen hält. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist jedoch bei Eingang der Nichtigkeitsklage zumindest dann erforderlich, wenn der Kläger nicht eine Gebühr auf der Grundlage eines von ihm angenommenen, angemessenen Streitwerts einzahlt, sondern um Mitteilung der Höhe der Gebühren oder um Festsetzung des Streitwerts bittet, um eine entsprechende Zahlung leisten zu können.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte; m.V.a. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 63 GKG Rn. 6 ff.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 63 Rn. 2
2) , 4)
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte
3)
BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte; m.V.a. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 81 Rn. 20
patentrecht/faelligkeit_der_gebuehr_fuer_die_die_einreichung_einer_klage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1