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§ 6 des Patentkostengesetzes regelt die Zahlungsfristen für Gebühren und beschreibt die Konsequenzen, die bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung eintreten.
Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 (2) PatKostG → Folgen der Nichtzahlung von Gebühren
Legt fest, dass ein Antrag oder eine Handlung als zurückgenommen gilt, wenn die entsprechende Gebühr nicht rechtzeitig oder vollständig gezahlt wird.
§ 6 (3) PatKostG → Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung
Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, die von den allgemeinen Regelungen zur Rücknahme bei Nichtzahlung ausgenommen sind.
§ 6 (4) PatKostG → Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr
Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.
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