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§ 3 des Patentkostengesetzes legt fest, wann die Gebühren für verschiedene Handlungen und Verfahren fällig werden, einschließlich der Fälligkeit von Jahresgebühren und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte.
§ 3 (1) PatKostG → Fälligkeit der Gebühren für Handlungen
Legt fest, dass die Gebühren mit der Einreichung eines Antrags, einer Anmeldung oder einer sonstigen Handlung fällig werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen.
§ 3 (2) PatKostG → Fälligkeit der Jahresgebühren
Bestimmt die Fälligkeit der Jahresgebühren für Patente, Patentanmeldungen sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Designs.
§ 3 (3) PatKostG → Fälligkeit der Verlängerungsgebühren
Regelt die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren für Marken und legt fest, dass diese sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu zahlen sind.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.
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