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patentrecht:faelligkeit_der_gebuehren

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Fälligkeit der Gebühren

§ 3 des Patentkostengesetzes legt fest, wann die Gebühren für verschiedene Handlungen und Verfahren fällig werden, einschließlich der Fälligkeit von Jahresgebühren und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte.

§ 3 (1) PatKostG → Fälligkeit der Gebühren für Handlungen
Legt fest, dass die Gebühren mit der Einreichung eines Antrags, einer Anmeldung oder einer sonstigen Handlung fällig werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen.

§ 3 (2) PatKostG → Fälligkeit der Jahresgebühren
Bestimmt die Fälligkeit der Jahresgebühren für Patente, Patentanmeldungen sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Designs.

§ 3 (3) PatKostG → Fälligkeit der Verlängerungsgebühren
Regelt die Fälligkeit der Verlängerungsgebühren für Marken und legt fest, dass diese sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu zahlen sind.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

patentrecht/faelligkeit_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/16 07:54 von mfreund