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Sowohl § 17 II UrhG als auch § 69c Nr. 3 UrhG nehmen die Vermietung explizit von der Erschöpfung aus. Eine analoge Betrachtung wird daher auch im Patentrecht Vermietung als Ausnahme ansehen.
Anders Benkard in § 9 Rdnr. 17: bereits Gebrauchsüberlassung führt zur Erschöpfung.
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