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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:eroerterung_der_sachlage

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Erörterung der Sachlage

§ 91 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.

§ 91 (1) PatG → Erörterung mit den Beteiligten
Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten aus tatsächlich und rechtlicher Sicht.

§ 91 (2) PatG → Fragerecht der Senatsmitglieder
Senatsmitglieder dürfen Fragen stellen, und der Senat entscheidet über beanstandete Fragen.

§ 91 (3) PatG → Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen, wobei der Senat die Wiedereröffnung beschließen kann.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.

patentrecht/eroerterung_der_sachlage.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:43 von mfreund