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§ 91 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.
§ 91 (1) PatG → Erörterung mit den Beteiligten
Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten aus tatsächlich und rechtlicher Sicht.
§ 91 (2) PatG → Fragerecht der Senatsmitglieder
Senatsmitglieder dürfen Fragen stellen, und der Senat entscheidet über beanstandete Fragen.
§ 91 (3) PatG → Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen, wobei der Senat die Wiedereröffnung beschließen kann.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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