Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:fragerecht_der_senatsmitglieder

finanzcheck24.de

Fragerecht der Senatsmitglieder

§ 91 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt das Recht der Senatsmitglieder fest, während der Verhandlung Fragen zu stellen.

§ 91 (2) PatG

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

siehe auch

§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.

patentrecht/fragerecht_der_senatsmitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:20 von mfreund