Anzeigen:
§ 91 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt das Recht der Senatsmitglieder fest, während der Verhandlung Fragen zu stellen.
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de