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patentrecht:schliessen_und_wiedereroeffnung_der_verhandlung

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Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 91 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Schließen der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit ihrer Wiedereröffnung.

§ 91 (3) PatG

Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

siehe auch

§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.

patentrecht/schliessen_und_wiedereroeffnung_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:21 von mfreund