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§ 91 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Schließen der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit ihrer Wiedereröffnung.
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.
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