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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:eroerterung_mit_den_beteiligten

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Erörterung mit den Beteiligten

§ 91 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Sache mit den Beteiligten.

§ 91 (1) PatG

Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

siehe auch

§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.

patentrecht/eroerterung_mit_den_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:20 von mfreund