Anzeigen:
§ 91 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Sache mit den Beteiligten.
Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
§ 91 PatG → Erörterung der Sachlage
Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de