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§ 16a (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Beantragung und die Gebühren für den ergänzenden Schutz.
Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 [→ Laufzeit des Patents ] unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.
VO (EG) Nr. 469/2009 → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
VO (EG) Nr. 1610/96 → Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel
§ 16a PatG → Ergänzendes Schutzzertifikat
Beschreibt die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Patent zu beantragen.
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