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§ 79 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass über die Beschwerde durch Beschluss entschieden wird.
Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 79 PatG → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidungsfindung über Beschwerden im Patentverfahren.
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