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Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
§ 79 (2) PatG → Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde
Regelt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und die Möglichkeit eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung.
§ 79 (3) PatG → Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht
Erläutert die Umstände, unter denen das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann.
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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