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patentrecht:muendliche_verhandlung_im_beschwerdeverfahren

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Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

§ 78 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht stattfindet.

§ 78 PatG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1 [→ Beweiserhebung des Patentgerichts]) oder
  3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

patentrecht/muendliche_verhandlung_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 08:35 von mfreund