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§ 78 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht stattfindet.
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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