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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde

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Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 107 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.

§ 107 (1) PatG → Entscheidungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung
Erklärt, dass die Entscheidung durch Beschluss erfolgt und eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist.

§ 107 (2) PatG → Bindung an tatsächliche Feststellungen
Bestimmt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, außer bei zulässigen Rechtsbeschwerdegründen.

§ 107 (3) PatG → Begründung und Zustellung der Entscheidung
Legt fest, dass die Entscheidung zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:17 von mfreund