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§ 107 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.
§ 107 (1) PatG → Entscheidungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung
Erklärt, dass die Entscheidung durch Beschluss erfolgt und eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist.
§ 107 (2) PatG → Bindung an tatsächliche Feststellungen
Bestimmt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, außer bei zulässigen Rechtsbeschwerdegründen.
§ 107 (3) PatG → Begründung und Zustellung der Entscheidung
Legt fest, dass die Entscheidung zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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