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§ 107 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen ist.
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.
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