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patentrecht:begruendung_und_zustellung_der_entscheidung

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Begründung und Zustellung der Entscheidung

§ 107 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen ist.

§ 107 (3) PatG

Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

siehe auch

§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.

patentrecht/begruendung_und_zustellung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:17 von mfreund