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§ 107 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgen kann, auch ohne mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG).
§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.
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