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patentrecht:entscheidungsbeschluss_ohne_muendliche_verhandlung

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Entscheidungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung

§ 107 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgen kann, auch ohne mündliche Verhandlung.

§ 107 (1) PatG

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG).

siehe auch

§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.

patentrecht/entscheidungsbeschluss_ohne_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:17 von mfreund