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patentrecht:bindung_an_tatsaechliche_feststellungen

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Bindung an tatsächliche Feststellungen

§ 107 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, außer bei zulässigen und begründeten Rechtsbeschwerdegründen.

§ 107 (2) PatG

Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

siehe auch

§ 107 PatG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.

patentrecht/bindung_an_tatsaechliche_feststellungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:17 von mfreund