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§ 62 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.
§ 62 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs
Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 62 (1) S. 2 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent
Erklärt die Kostenentscheidung, wenn der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr
Regelt die Möglichkeit der Rückzahlung der Einspruchsgebühr, wenn es der Billigkeit entspricht.
§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
Regelt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.
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