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Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung oder eine Fortsetzung der Sachprüfung erforderlich ist.1)
Ist der Beschluss der Prüfungsstelle nicht ordnungsgemäß begründet, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG dar.2) [→ Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht
§ 79 PatG → Entscheidung über die Beschwerde
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