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§ 85 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.
§ 85 (1) PatG → Erteilung der einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Erklärt, dass dem Kläger die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
§ 85 (2) PatG → Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung
Regelt, dass die Erteilung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann.
§ 85 (3) PatG → Entscheidung des Patentgerichts im Zwangslizenzverfahren
Bestimmt, dass das Patentgericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet.
§ 85 (4) PatG → Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung
Beschreibt, dass die Wirkung der einstweiligen Verfügung mit der Zurücknahme oder Zurückweisung der Klage endet.
§ 85 (5) PatG → Schadenersatz bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung
Legt fest, dass der Antragsteller zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war.
§ 85 (6) PatG → Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren
Erklärt, dass das Urteil auf Antrag vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie zur Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen, einschließlich der Prozessschritte und gerichtlichen Entscheidungen.
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