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§ 85 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Entscheidung des Patentgerichts im Zwangslizenzverfahren.
Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.
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