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patentrecht:sicherheitsleistung_bei_einstweiliger_verfuegung

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Sicherheitsleistung bei einstweiliger Verfügung

§ 85 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Sicherheitsleistung bei der Erteilung einer einstweiligen Verfügung.

§ 85 (2) PatG

Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.

patentrecht/sicherheitsleistung_bei_einstweiliger_verfuegung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 09:39 von mfreund