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§ 85 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Sicherheitsleistung bei der Erteilung einer einstweiligen Verfügung.
Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.
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