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patentrecht:beendigung_der_wirkung_der_einstweiligen_verfuegung

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Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung

§ 85 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung.

§ 85 (4) PatG

Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.

patentrecht/beendigung_der_wirkung_der_einstweiligen_verfuegung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 09:39 von mfreund