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Das DPMA hat im Einspruchsverfahren in erster Linie die von den Beteiligten vorgebrachten Einspruchsgründe zu prüfen. Es kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle dieser Gründe oder zusätzlich von Amts wegen auch weitere Widerrufsgründe des § 21 I PatG in das Verfahren einbringen und gegebenenfalls zur Grundlage eines Widerrufs machen.1)
Entsprechendes gilt wohl auch für das Einspruchsverfahren vor dem BPatG, nicht aber im Einspruchsbeschwerdeverfahren!
Nimmt der Patentinhaber beispielsweise Änderungen an den Unterlagen vor, so ist der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung von Amts wegen zu prüfen (BPatG GRUR 1997, 445 - Digitales Telefonsystem; BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse). Dies trifft auch für das europäische Einspruchsverfahren zu.
Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme im Einspruchsverfahren darf nicht von Amts wegen eingeführt oder aufgegriffen werden.2)
Um zu vermeiden, daß das auch im allgemeinen Interesse liegende Einspruchsverfahren durch Absprachen der Verfahrensbeteiligten beendet wird, wird gemäß § 61 I S.2 PatG das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt.
→ Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen (§ 61 (1) S.2 PatG )
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