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§ 2a (3) PatG führt spezifische Begriffsbestimmungen ein, um die rechtliche Klarheit im Umgang mit biologischen Materialien und Verfahren sowie Pflanzensorten zu gewährleisten.
§ 2a (3) Nr. 1 PatG → Biologisches Material
Enthält genetische Informationen und kann sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden.
§ 2a (3) Nr. 2 PatG → Mikrobiologisches Verfahren
Nutzt oder verändert mikrobiologisches Material oder stellt dieses her.
§ 2a (3) Nr. 3 PatG → Im Wesentlichen biologisches Verfahren
Basiert vollständig auf natürlichen Prozessen wie Kreuzung oder Selektion.
§ 2a (3) Nr. 4 PatG → Pflanzensorte
Ist eine Sorte gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
§ 2a PatG → Patentierungsverbot
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.
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