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§ 2a (3) Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) definiert den Begriff „im Wesentlichen biologisches Verfahren“.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;
§ 2a (3) PatG → Definitionen biologischer Begriffe
Liefert Definitionen für Begriffe, die im Kontext des Gesetzes verwendet werden.
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