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§ 66 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.
§ 66 (1) Nr. 1 PatG → Beschwerdesenate
Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Beschwerden.
§ 66 (1) Nr. 2 PatG → Nichtigkeitssenate
Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren.
§ 66 PatG → Senate des Patentgerichts
Beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.
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