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patentrecht:bildung_der_senate_im_patentgericht

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Bildung der Senate im Patentgericht

§ 66 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.

§ 66 (1) Nr. 1 PatG → Beschwerdesenate
Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Beschwerden.

§ 66 (1) Nr. 2 PatG → Nichtigkeitssenate
Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren.

siehe auch

§ 66 PatG → Senate des Patentgerichts
Beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.

patentrecht/bildung_der_senate_im_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:20 von mfreund