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§ 66 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bildung von Senaten im Patentgericht, die für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren zuständig sind.
Im Patentgericht werden gebildet: Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
§ 66 (1) PatG → Bildung der Senate im Patentgericht
Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.
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