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§ 66 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.
§ 66 (1) PatG → Bildung der Senate im Patentgericht
Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.
§ 66 (2) PatG → Bestimmung der Anzahl der Senate
Bestimmt, dass die Zahl der Senate vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wird.
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
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