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§ 88 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.
§ 88 (1) PatG → Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung durch verschiedene Mittel wie Augenschein, Zeugenaussagen und Dokumente.
§ 88 (2) PatG → Vorzeitige Beweiserhebung durch beauftragte Richter
Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen vorzeitig Beweise durch beauftragte Richter oder andere Gerichte erheben lassen.
§ 88 (3) PatG → Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme
Die Beteiligten werden über Beweistermine informiert und können an der Beweisaufnahme teilnehmen und Fragen stellen.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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