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§ 88 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Rechte der Beteiligten während der Beweisaufnahme.
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.
§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.
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