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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:beteiligtenrechte_bei_der_beweisaufnahme

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Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme

§ 88 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Rechte der Beteiligten während der Beweisaufnahme.

§ 88 (3) PatG

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

siehe auch

§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.

patentrecht/beteiligtenrechte_bei_der_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:16 von mfreund