Anzeigen:
§ 88 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass das Patentgericht Beweise schon vor der mündlichen Verhandlung erheben lassen kann.
Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de