Anzeigen:
§ 88 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben soll.
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
§ 88 PatG → Beweiserhebung durch das Patentgericht
Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de