Anzeigen:
§ 111 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass die Berufung nur auf die Verletzung des Bundesrechts oder auf nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [→ Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de