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patentrecht:berufungsgruende

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Berufungsgründe

§ 111 (1) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, dass die Berufung nur auf die Verletzung des Bundesrechts oder auf nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann.

§ 111 (1) PatG

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [→ Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

siehe auch

§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/berufungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:49 von mfreund