Anzeigen:
§ 111 (2) des Patentgesetzes (PatG) definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de