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§ 114 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wie der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Berufung prüft und die weiteren Schritte des Berufungsverfahrens ablaufen.
§ 114 (1) PatG → Prüfung der Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Berufung statthaft und in korrekter Form und Frist eingelegt wurde.
§ 114 (2) PatG → Entscheidung über die Berufung durch Beschluss
Erläutert, dass die Entscheidung auch durch Beschluss ergehen kann.
§ 114 (3) PatG → Termin zur mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass bei Zulässigkeit der Berufung ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt wird.
§ 114 (4) PatG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 525 der Zivilprozessordnung und den Ausschluss der §§ 348 bis 350.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte, je nach Ergebnis der Prüfung.
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