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§ 114 (4) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die auf das Berufungsverfahren anzuwenden sind.
§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.
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