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§ 114 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Entscheidung über die Berufung auch durch Beschluss erfolgen kann.
Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.
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