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patentrecht:entscheidung_ueber_die_berufung_durch_beschluss

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Entscheidung über die Berufung durch Beschluss

§ 114 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Entscheidung über die Berufung auch durch Beschluss erfolgen kann.

§ 114 (2) PatG

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

siehe auch

§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.

patentrecht/entscheidung_ueber_die_berufung_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:05 von mfreund