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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:termin_zur_muendlichen_verhandlung

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Termin zur mündlichen Verhandlung

§ 114 (1), (2) PatG → Statthaftigkeit der Berufung

§ 114 (3) PatG

Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

§ 114 (4) PatG

§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/termin_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1