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markenrecht:umschreibung_des_markenrechts

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Umschreibung des Markenrechts

§ 27 (3) MarkenG

Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 (1) DPMAV → Formblatt für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 (2) DPMAV → Inhalt des Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 (3)-(8) DPMAV → Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

Unterrichtung des eingetragenen Markeninhabers
Umschreibungsverfahren
Vermutung der Rechtsinhaberschaft
Nachweis des Rechtsübergangs
Fehlerhafte Umschreibung
Klage des tatsächlichen Rechtsinhabers auf Bewilligung der Umschreibung
Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle

Die Voraussetzungen, unter denen die Umschreibung einer Marke auf einen neuen lnhaber erfolgen kann, sind in § 27 Abs. 3 MarkenG, § 28 DPMAV [→ Eintragung eines Rechtsübergangs] geregelt. Danach ist ein Übergang in das Register einzutragen, wenn er dem Amt nachgewiesen wird. Die zulässigen Nachweise sind auf solche Mittel beschränkt, die der registerrechtlichen Natur des Umschreibungsverfahrens Rechnung tragen.1)

Bestehen aber Zweifel, ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen.2)

Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.3)

Ein zu Unrecht als Markeninhaber Ausgewiesener erhält mit seiner Eintragung im Register eine Rechtsmacht, die ihm der tatsächliche Berechtigte im Streitfalle nur unter Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs und damit unter größeren Anstrengungen wieder entziehen kann. Gerade weil sich aus einer fälschlich vorgenommenen Umschreibung gravierende Folgen ergeben können, ist das Patentamt gehalten, erkennbaren Zweifeln am Rechtsübergang gegebenenfalls durch Anhörung beider Beteiligter nachzugehen.4)

Die gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung der Umschreibung rechtfertigt keine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage, zumal dem tatsächlichen Inhaber die Klage auf Bewilligung vor den ordentlichen Gerichten offen steht.5)

§ 96 MarkenG [→ Inlandsvertreter] ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.

siehe auch

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang

1)
BPatg, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 27 W (pat) 523/13; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 25.2.2010 – 10 W (pat) 43/08; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 27 Rn. 28
2)
BPatg, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 27 W (pat) 523/13; m.V.a. BPatG GRUR-RR 2008, 261 – Markenumschreibung
3)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 19.2.2008 - 27 W (pat) 225/05
4)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06
5)
BPatg, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 27 W (pat) 523/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 24 und BGH GRUR 1969, 43 – Marpin
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