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Die gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung der Umschreibung rechtfertigt keine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage, zumal dem tatsächlichen Inhaber die Klage auf Bewilligung vor den ordentlichen Gerichten offen steht.1)
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
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