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Eine vorherige Unterrichtung des eingetragenen Markeninhabers ist zumindest in Fällen erforderlich, in denen die Umschreibung auf der Grundlage eines nur vom (angeblichen) Rechtsnachfolger gestellten Antrags vorgenommen werden soll, eine Erklärung des bisher eingetragenen Rechtsinhabers zum eigentlichen Umschreibungsverfahren aber fehlt. In solchen Fällen bestehen in aller Regel zumindest Restzweifel, ob eine die Umschreibung begründende Übertragung der Marke tatsächlich stattgefunden hat.1)
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
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