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markenrecht:ueberwachung_bei_einfuhr_oder_ausfuhr

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Überwachung bei Einfuhr oder Ausfuhr

§ 134 (4) des Markengesetzes (MarkenG) erweitert die Überwachungsbefugnisse auf Ein- und Ausfuhrvorgänge.

§ 134 (4) MarkenG

Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

siehe auch

§ 134 MarkenG → Überwachung
Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.

markenrecht/ueberwachung_bei_einfuhr_oder_ausfuhr.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 16:24 von mfreund