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Markenrechtsrichtlinie

Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (aufgehoben)

Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (aufgehoben)

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Entscheidung über die Eintragung
Verspätetes Vorbringen
Verhältnis zum Nationalen Recht

Art. 27 Buchst. b Kollektivmarke

Gemäß Art. 27 Buchst. b der Markenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff „Kollektivmarke“ eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.1)

Art. 29 Abs. 1 Markenrichtlinie

Nach Art. 29 Abs. 1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Kollektivmarken vor.

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie bestimmt2), dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können.3)

Richtlinie 2008/95/EG

Noch nicht angepasst an die Richtlinie (EU) 2015/2436

Art. 1 MarkenRL → Anwendungsbereich
Art. 2 MarkenRL → Markenformen
Art. 3 MarkenRL → Eintragungshindernisse
Art. 4 MarkenRL → Ältere Rechte
Art. 5 MarkenRL → Rechte aus der Marke
Art. 6 MarkenRL → Beschränkung der Wirkungen der Marke
Art. 7 MarkenRL → Erschöpfung des Rechts aus der Marke
Art. 8 MarkenRL → Lizenz
Art. 9 MarkenRL → Verwirkung durch Duldung
Art. 10 MarkenRL → Benutzung der Marke
Art. 11 MarkenRL → Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke
Art. 12 MarkenRL → Verfallsgründe
Art. 13 MarkenRL → Zurückweisung, Verfall oder Ungültigkeit nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen
Art. 14 MarkenRL → Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke
Art. 15 MarkenRL → Besondere Bestimmungen für Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken
Art. 16 MarkenRL → Mitteilungspflicht
Art. 17 MarkenRL → Aufhebung

siehe auch

Markenrecht (Nationales Recht)

1) , 3)
BGH, Urt. v. 29. Juli 2021 - I ZR 164/19
2)
entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV
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