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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:lizenz

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Lizenz (Art. 8 MRRL)

Art. 8 (1) MRRL

Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

Art. 8 (2) MRRL

Gegen einen Lizenznehmer, der hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf, der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, des Gebietes,in dem die Marke angebracht werden darf, odez der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke geltend machen.

siehe auch

markenrecht/markenrechtsrichtlinie/lizenz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1