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markenrecht:kosten_des_verfahrens

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Kosten des Verfahrens

Patentamtliches Verfahren

Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann nach § 63 I MarkenG das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht (siehe: Verfahrensrecht:Kosten des patentamtlichen Verfahrens).

Im Markenlöschungsverfahren hat - wie im Zivilprozess - die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Wenn jede Partei mit ihrem Antrag teils Erfolg hat und teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Lediglich, wenn der Löschungsantrag auf Gründe gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine Bestätigung gibt, sind die Kosten dem Löschungsantragsteller aufzuerlegen.1)

Im Verfahren vor dem Patentamt, z.B. beim patentamlichen Löschungsverfahren, hat sich die Orientierung an der BRAGO noch nicht durchgesetzt (siehe: Kosten des patentamtlichen Verfahrens).

Patentgerichtliches Verfahren

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens kommen Übereinstimmend die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Anwendung.

siehe auch

Kosten des Verfahrens (Verfahrensrecht)

1)
BPatG, Beschl. v. 19. August 2022 - 25 W (pat) 29/20
markenrecht/kosten_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1