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Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.1)
Diese Vorschrift, die unmittelbar nur für im Inland zugelassene Patentanwälte gilt, kann entsprechend anwendbar sein, wenn ein Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgewirkt hat.2) Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt werden kann. Unerheblich ist dagegen, ob dies auch hinsichtlich seiner Befähigung zur Bearbeitung von Patentstreitsachen gilt. Angesichts des Standes der Harmonisierung des Markenrechts innerhalb der Europäischen Union ist es auch nicht angebracht, die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG davon abhängig zu machen, ob ein ausländisches Kennzeichenrecht oder eine Gemeinschaftsmarke Gegenstand des Verfahrens ist.3)
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Kosten, die in einer Kennzeichenstreitsache durch die Mitwirkung eines ausländischen Patent-anwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG als Kosten aus der Mitwirkung eines im Inland zugelassenen Patentanwalts zu behandeln sind.4)
Einem obsiegenden Beklagten, der einen ausländischen Patentanwalt eingeschaltet hat, stünde zudem in aller Regel kein materiellrechtlicher Kos-tenerstattungsanspruch zu; er kann die angefallenen Kosten grundsätzlich nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.5)
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