Anzeigen:
§ 80 Abs. 1 PatG, § … MarkenG geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Bei Billigkeit kann das Gericht ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung treffen. Eine Festlegung eines Gegenstandswerts findet deshalb in der Regel nicht statt.
Die Tatsache des Unterliegens, oder dass ein Beteiligter sich freiwillig durch Rücknahme der Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, rechtfertigt für sich allein eine Kostenauferlegung noch nicht. Ein Fall vorwerfbar später Rücknahme liegt auch nicht vor, wenn der Patentinhaber noch rechtzeitig vor dem Termin zur Verhandlung von der Beschwerderücknahme unterrichtet worden ist.1)
Die Kosten eines beteiligten Rechts- oder Patentanwalts bestimmen sich nach § 33 RVG ausgehend von einem vom Gericht auf Antrag festgesetzten Gegenstandswert.
Es finden die Regelungen der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entspechend Anwendung.
Das Gericht hat die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 80 III PatG). Dies ist z.B. der Fall bei groben Verfahrensfehlern.
Bei Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerden bzw. Markenlöschungsbeschwerden wird vom Gericht auf Antrag der Beteiligten ein Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG (Übergangsregelung: § 10 BRAGO iVm § 61 I RVG) festgesetzt und eine Kostengrundentscheidung getroffen.2)
§ 127 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
§ 127 ZPO → Entscheidungen
Regelt die Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Zuständigkeit und der Anfechtungsmöglichkeiten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de