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markenrecht:gegenstandswert_des_widerspruchsverfahrens

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Gegenstandswert des Markenwiderspruchsverfahrens

Die Vergütung des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG berechnet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG, da spezielle Vergütungsvorschriften für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren fehlen.1)

Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.2)

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich.3)

Die Bestimmung des Gegenstandswerts erfolgt analog § 33 RVG durch das Deutsche Patent- und Markenamt und ist im Rahmen der Beschwerde gegen den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht überprüfbar.4)

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke.5)

Der Wert der Widerspruchsmarken ist dagegen nicht relevant.6)

Die Rechtsprechung der Markensenate des Bundespatentgerichts zu dem Gegenstandswert der Widerspruchsbeschwerde ist uneinheitlich. Während einige Senate (BPatG 27 W(pat) 75/08; BPatG 26 W (pat) 47/10) den Gegenstandswert bei unbenutzten Marken im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs mit 50.000 € annehmen, halten andere Senate (BPatG 24 W (pat) 18/10; BPatG 25 W (pat) 29/10; BPatG 28 W (pat) 52/09; BPatG 30 W (pat) 108/05; BPatG 33 W (pat) 84/04) an dem Gegenstandswert von 20.000 € im Widerspruchsbeschwerdeverfahren fest.7)

Die Abstufung der Gegenstandswerte je nach Instanzenzug ist dem System der Streitwertfestsetzung fremd. Das Gerichtskostengesetz enthält keine Differenzierung der Wertvorschriften für die Ausgangs-, Berufungs- oder Revisionsinstanz. Die Unterschiede in der Vergütung werden durch unterschiedliche Gebührensätze bewirkt.8)

Die gleichen Vergütungsvorschriften gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, sodass die dort entwickelten Grundsätze auch auf die Vergütung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Anwendung finden.9)

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich.10)

Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts ist in ständiger Rechtsprechung im Widerspruchsverfahren nicht das Interesse des Widersprechenden an der Löschung der angegriffenen Marke oder der Wert der Widerspruchsmarke maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke.11)

Da in aller Regel mangels jeglichen Vortrags tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung fehlen, ist von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmten Regelwert auszugehen, wobei dieser Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000,– € anzunehmen ist.12)

Bei mit dem Widerspruch angegriffenen unbenutzten Marken geht der 25. Senat entsprechend der früheren, jedenfalls im Zeitraum von 2006 bis 2012 einheitlichen Praxis der weit überwiegenden Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts nach wie vor davon aus, dass der Gegenstandswert im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Markenrechte deutlich über dem jeweiligen Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen ist, und zwar dergestalt, dass dieser normierte Regelwert in der Regel zu verfünffachen ist.13)

Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit 50.000,– Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird.14)

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen (Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.15)

Soweit die Praxis der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate seit etwa zwei Jahren einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend bei entsprechenden Widerspruchsbeschwerdeverfahren dahin geht, regelmäßig einen Gegenstandswert von 50.000,– € festzusetzen16), wäre die allein folgerichtige Konsequenz, dass diese Senate nunmehr nach der Erhöhung des Regelgegenstandswerts um 25 % gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zum 1. August 2013 von 4.000,– auf 5.000,– €, auch den Gegenstandswert bei Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall bei einer Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 1. August 2013 entsprechend anheben. Der erkennende Senat will damit allerdings nicht für eine weitere Anhebung der Gegenstandswerte werben, da er bereits den bei unbenutzten angegriffenen Marken angenommenen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,– € für unangemessen hoch hält. Einen solchen Gegenstandswert erreicht man bei dem bis 1. August 2013 geltenden Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a. F. in Hö- he von 4.000,– € dann, wenn dieser Betrag mit 12,5 multipliziert wird. Diese Praxis entfernt sehr weit vom normierten Regelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und misst diesem kaum mehr die erforderliche Relevanz bei. Sie orientiert sich vielmehr ausschließlich an einer nicht mit Argumenten untermauerten Praxis des Bundesgerichtshofs, die zudem auf der abweichenden „regelwertfreien“ gesetzlichen Grundlage des § 51 Abs. 1 GKG beruht.17)

In Bezug auf die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nicht eröffnet und die Festsetzung deshalb nicht anfechtbar.18)

Da die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft ist, kommt auch eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht in Betracht.19)

Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH)

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.20)

Der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nicht gemäß §§ 33, 23 RVG, sondern gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 13, 51 Abs. 1 GKG und ist gemäß § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes verbindlich.21)

Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG).

Der BGH folgt damit nicht der Entscheidungspraxis des BPatG, die einen Gegenstandswert von 10.000 € im Widerspruchsbeschwerdeverfahren22) für angemessen hält. Diese Wertfestsetzung werde für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht23)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 6) , 8) , 9) , 21)
BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11
3) , 10)
st.Rspr.; z.B. BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12
5)
BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. März 2006, Az.: I ZB 48/05, GRUR 2006, 704
7)
BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11;
11)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12 ; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rdn. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; so wohl auch BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert
12) , 15) , 19)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12
13)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12 ; m.V.a. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012, GRUR 2012, 1172 – Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren und 25 W (pat) 510/11 vom 9. August 2012, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert in Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren
14)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12 ; vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 - 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren
16)
vgl. u. a. BPatG Beschluss vom 14. März 2012 – 29 W (pat) 115/11, GRUR 2012, 1174 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren und BPatG Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 26 W (pat) 72/11, vom 22. Mai 2012 – 27 W (pat) 108/10, vom 21. Januar 2013 – 28 W (pat) 13/11, vom 8. August 2013 – 30 W (pat) 113/11, vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11, vom 16. April 2014 – 26 W (pat) 573/10 und 26 W (pat) 47/12, vom 17. Februar 2014 - 27 W (pat) 99/12, vom 29. Juli 2014 – 27 W (pat) 29/13, vom 5. Februar 2014 – 28 W (pat) 36/12, vom 30. Juli 2014 – 28 W (pat) 7/12 und vom 21. Mai 2014 – 29 W (pat) 59/12
17)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12
18)
BPatG, Beschl. v. 13. November 2014 - 25 W (pat) 79/12 ; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 24; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 31
20)
BGH, Beschluß vom 16. März 2006 - I ZB 48/05
22)
hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren
23)
BGH, Beschluß vom 16. März 2006 - I ZB 48/05; kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 € für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27
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